Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Druckzentrum Neumünster GmbH („Auftragnehmer“) mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. § 305b BGB bleibt unberührt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
(1) Alle Preise des Auftragnehmers sind Endpreise in Euro. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer, diese wird zusätzlich in Höhe des jeweils geltenden Umsatzsteuersatzes in Rechnung gestellt.
(2) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber.
(3) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Sie sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
(5) Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen der vom Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Daten verlangt oder ähnliche Zusatzarbeiten veranlasst, wird der Auftragnehmer diese Arbeiten - einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands - nur nach gesonderter Absprache mit dem Auftraggeber gegen Erstattung des hierdurch verursachten Mehraufwands durchführen. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
(6) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
III. Auftragsausführung/Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Zu Beginn der Vertragsbeziehung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche für die Erbringung der vertragsspezifischen Leistung erforderlichen Daten/Informationen mitzuteilen/zu übergeben. Alle wesentlichen Änderungen während der laufenden Leistungserbringung, die auf die vertragsspezifische Leistung Einfluss haben, sind dem Auftragnehmer im Vorwege unaufgefordert mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, geht er sämtlicher Rechte, insbesondere auch des Rechts, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, verlustig.
(2) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht in Textform eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen dem Auftragnehmer vom Auftraggeber entsprechend den in den Auftragsformularen angegebenen Dateiformaten zur Verfügung gestellt werden. Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine mangelfreie Leistung nicht gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher in Textform ausdrücklich bestätigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet grundsätzlich allein der Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
(3) Der Auftragnehmer ist nur insoweit zur Prüfung von Druckdaten verpflichtet, wie sich dies aus vereinbarten Zusatzleistungen, z. B. aus dem Bestellprozess, ergibt. Soweit der Auftraggeber dabei einen Korrekturabzug erhält und diesen dem Auftragnehmer freigibt, erfolgt seitens des Auftragnehmers keine weitere Überprüfung der Druckdaten. Das Risiko etwaiger nach Freigabe verbleibender Fehler trägt insoweit alleine der Auftraggeber.
(4) Den Auftragnehmer treffen hinsichtlich Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder von ihm eingeschaltete Dritte (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene Daten) keine Prüfungspflichten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die zur Verfügung gestellten Daten offensichtlich nicht verarbeitungsfähig oder nicht lesbar sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Datenübertragung bzw. vor zur Verfügungstellung der Daten auf einem Datenträger Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.
IV. Lieferung und Leistungszeit
(1) Vereinbarte Leistungszeiten werden in Werktagen bemessen. Als Werktage gelten dabei Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Vereinbarte Lieferfristen beginnen nach Maßgabe der jeweils spätesten Eingangszeit für den jeweiligen Werktag und setzen rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung der notwendigen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers voraus.
(2) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
(3) Bei Lieferverzögerungen, die durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Einfache Lieferverzögerungen berechtigen grundsätzlich nicht zur Ablehnung einer Lieferung.
(4) Sofern der Auftraggeber ein Fixgeschäft abschließen möchte, bei dem der Vertrag mit der rechtzeitigen Leistung stehen und fallen soll, ist dies gesondert spätestens mit der Bestellung mitzuteilen. Solche Geschäfte müssen vom Auftragnehmer entsprechend bestätigt werden. Kommt es beim vereinbarten Fixgeschäft zu einer Terminüberschreitung, so hat der Auftraggeber das Recht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Werden bis zum Zugang der Rücktrittserklärung in Textform beim Auftragnehmer Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, können diese berechnet werden. Dies gilt auch für vom Auftraggeber abgenommene Lieferungen und Leistungen, es sei denn, der Auftraggeber wird durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.
(5) Der Auftragnehmer ist zur Teillieferung innerhalb einer Auftragsposition berechtigt, wenn diese Teillieferung innerhalb einer Auftragsposition für den Auftraggeber zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Auftraggeber durch die Teilbelieferung kein erheblicher eigener Mehraufwand entsteht, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme des Mehraufwands bereit. Der Auftragnehmer trägt in jedem Fall vollständig etwaig zusätzlich entstehende Versandkosten. Bei einer solchen Teilleistung innerhalb einer Auftragsposition kann der Auftraggeber bei verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Leistung der Auftragsposition vom Vertrag über diese Auftragsposition bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen zurücktreten.
(6) Liegt ein von Seiten des Auftraggebers zu vertretender Annahmeverzug vor, so hat der Auftragnehmer das Recht, Ersatz für die durch den Annahmeverzug entstandenen Mehraufwendungen zu verlangen. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt alleine der Auftraggeber die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware und der Auftragnehmer hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(7) Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
(8) Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware/höhere Gewalt
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Nichtverfügbarkeit einer Ware oder ihrer Materialien oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Naturkatastrophen, Pandemien (z.B. COVID-19), Epidemien, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen (z.B. durch Blockaden), Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Für diesen Fall ist der Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren.
(2) Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit die Behinderung länger als einen Monat andauert oder dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des gesamten oder noch nicht erfüllten Teils durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden.
(3) Der Auftragnehmer kann gemäß (1) vom Vertrag zurücktreten,
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wenn ein Lieferant Ware ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht rechtzeitig liefert, obwohl er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte, d. h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer ein Lieferauftrag mit dem Lieferanten der Ware bestand, der objektiv gesehen die Erwartung zuließ, dass der Auftragnehmer daraus dem Auftraggeber bei reibungslosem Ablauf die Ware wie vereinbart wird liefern können, und es sich nicht lediglich um eine kurzfristige Lieferstörung handelt;
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im Falle höherer Gewalt, das heißt, wenn ein unvorhersehbares und außergewöhnliches Ereignis die Lieferung nicht nur kurzfristig verzögert oder unmöglich macht und der Auftragnehmer dies nicht mit zumutbaren Mitteln vermeiden kann, beispielsweise bei Unruhen, kriegerischen oder terroristischen Akten, Naturkatastrophen, Pandemien (z.B. COVID-19), Epidemien, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen (z.B. durch Blockaden), Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(4) Die unter (1) getroffenen Regelungen für höhere Gewalt finden insbesondere auch dann Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen durch eine Pandemie oder Epidemie oder durch deren Auswirkungen, z. B. durch behördlich angeordnete Betriebsschließungen oder Quarantänemaßnahmen oder durch die Betriebsabläufe behindernde Hygienemaßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie, verursacht worden sind.
(5) Von dem Rücktrittsrecht nach dieser Ziffer unberührt bleiben gesetzliche Rücktrittsrechte, ebenso wie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit).
VI. Periodische Arbeiten
Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
VII. Gefahrenübergang – Versand
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt der Auftragnehmer das Transportunternehmen nach billigem Ermessen.
(2) Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt, geht die Gefahr der verzögerten Leistung, des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung des Werts sowie die Preisgefahr mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen (Spediteurinnen und Spediteure, Frachtführende oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) auf diesen über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat.
(3) Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die Übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt und die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer 1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder geringere Lagerkosten zu führen.
(4) Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Soll die Lieferadresse nachträglich geändert werden, ist eine Zustimmung und Bestätigung der neuen Lieferadresse durch den Auftragnehmer in Textform erforderlich.
(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bzw. den Frachtführenden einen Verlust oder eine Beschädigung einer Sendung anzuzeigen (§ 438 HGB). Bei äußerlich erkennbaren Schäden oder Fehlmengen hat dies spätestens bei Ablieferung zu geschehen, ansonsten (verdeckte Mängel) binnen sieben Tagen ab Ablieferung. Im Übrigen gilt § 438 HGB.
VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10%, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
(2) Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
IX. Beanstandungen/Gewährleistungen
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
(2) Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Auftragnehmer zu untersuchen, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich zu rügen. Versteckte Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung zu rügen.
(3) Finden die kaufrechtlichen Regelungen Anwendung und ist die gelieferte Ware nicht mangelfrei, d.h. entspricht bei Gefahrübergang nicht gemäß § 434 BGB den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder – soweit einschlägig – den Montageanforderungen, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Erst wenn die Nacherfüllung mindestens zweimal fehlschlägt oder der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen sowie Schadensersatz verlangen.
(4) In allen Herstellungsverfahren bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen zu anderen Aufträgen oder auch innerhalb von Chargen nicht beanstandet werden.
Dies gilt insbesondere bei:
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geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
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geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,
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geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,
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geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (= Abweichungen vom Endformat); bei allen Produkten insbesondere Magazinen, Broschüren, Kalendern, Notizbüchern bis zu 2 mm vom geschlossenen Endformat, bei Werbetechnikprodukten 1-2 % vom Endformat, bei allen anderen Produkten bis zu 1 mm vom (geschlossenen) Endformat,
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geringfügigem Versatz (bis zu 0,5 mm) des partiellen UV-Lacks oder der Heißfolienprägung zum Druckmotiv.
Das Gleiche gilt technisch bedingt für Vorlagen (wie z. B. Proofs, An- und Probeausdrucke und Druckdaten), auch wenn sie von uns erstellt wurden, und dem Endprodukt.
(5) Produktionsbedingt kann die Laufrichtung des Papiers nicht festgelegt werden. Ein leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
(6) Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemäße bzw. gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigt.
(7) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(8) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes, wobei dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens gestattet wird.
(9) Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(10) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
X. Zahlung
(1) Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
(2) Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
(3) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
(4) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
(5) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
XI. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden, auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
Bei nicht termingerechter Anlieferung der Druckvorlagen werden die dadurch entstehenden Mehrkosten der Druckerei dem Auftraggeber als Zusatzkosten berechnet. Ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt. Die Druckerei haftet nicht für die Qualität der PDF-Seitendaten. Die formale Inhalts- und Qualitätsprüfung ist Aufgabe des Auftraggebers bzw. des von ihm beauftragten Vorlagenlieferanten.
Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer, keine Druckaufträge in Auftrag zu geben, die inhaltlich gegen das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland oder gegen ethische Grundwerte verstoßen. Insbesondere dürfen die Druckvorlagen nicht folgende Inhalte enthalten:
Inhalte, die in Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, sonstige Eigentumsrechte) eingreifen
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Inhalte, die pornografisch, sittenwidrig oder in sonstiger Weise als anstößig einzuordnen sind
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Inhalte verfassungsfeindlicher oder extremistischer Art oder von verbotenen Gruppierungen stammend
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Inhalte, die strafbar, insbesondere volksverhetzend und beleidigend sind.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Druckauftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bestehende Aufträge können mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn sich herausstellt, dass der Auftraggeber gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen hat.
Im Übrigen sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
XII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. genannten Schadensersatzansprüchen in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
XIII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
XIV. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Der Auftragnehmer behält sich für alle erbrachten Leistungen – im Besonderen an grafischen Entwürfen, Text- und Bildgestaltungen, Layouts etc. – die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor.
(2) Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt nur die jeweilige bestellte Ware, erwirbt jedoch keine weiteren Rechte an den gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Leistungsschutzrechten des Auftragnehmers. Insbesondere steht dem Auftraggeber kein Recht zu, die Leistungsergebnisse des Auftragnehmers zu vervielfältigen oder öffentlich wiederzugeben. Das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizensierbare Recht zur Vervielfältigung kann dem Auftraggeber aber gegen Zahlung eines Entgelts im Rahmen einer gesondert in Textform zu schließenden Vereinbarung eingeräumt werden. Erst mit der Bezahlung des dort vereinbarten Entgelts räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizensierbare Vervielfältigungsrecht ein. Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen gesonderten Vereinbarung besteht nicht.
(3) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten im kaufmännischen Verkehr die Handelsbräuche der Druckindustrie. Hierunter fällt unter anderem die nicht bestehende Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden.
XV. Geheimhaltung
Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Ausführung der Leistungen unter diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien gelten nicht als vertraulich und müssen vom Auftragnehmer auch nicht vertraulich behandelt werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren in Textform im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes.
XVI. Daten und Auftragsunterlagen/ Archivierung
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet im Rahmen der geschäftlichen Beziehung gegebenenfalls personenbezogene Daten (z. B. Anrede, Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung) des Auftraggebers oder solche Dritter, die der Auftraggeber übermittelt. Für den Auftragnehmer sind solche Verarbeitungen für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich und sie erfolgen nur zu diesem Zweck. Der Auftraggeber steht für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung und Verarbeitung zur Erfüllung des Auftrags oder der Anfrage ein sowie dafür, dass – soweit notwendig – entsprechende Einwilligungen der Betroffenen vorliegen. Der Auftraggeber garantiert, dass er die Datenschutzrichtlinien und Datenerhebungsverfahren stets auf dem neuesten Stand und im Einklang mit den Vorschriften des jeweiligen Landes sowie den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie den gültigen europäischen Datenschutzrichtlinien halten wird. Der Auftraggeber garantiert ferner, dass er den Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich freihält.
(2) Eine Archivierung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Auftragsunterlagen (wie Vorlagen, Muster, Daten oder Datenträger) ist über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber hinaus nur bei Abschluss einer entsprechenden gesonderten Vereinbarung in Textform und nur gegen gesonderte Vergütung möglich.
XVII. Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
(1) Bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Neumünster. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber wahlweise an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsabreden ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits anfängliche Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser Lücken als vereinbart, die die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.
Stand: Juli 2022